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BVerwG, 06.06.1986 - 6 B 15.86 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtliche Einordnung der Überstundenpauschvergütung von Sparkassenangestellten und der Zulage von Beamten bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen als Verwendungseinkommen
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.1986 - 2 A 35/85
- BVerwG, 06.06.1986 - 6 B 15.86
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 06.06.1986 - 6 B 15.86
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nur gegeben, wenn die Rechtssache mindestens eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 06.06.1986 - 6 B 15.86
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nur gegeben, wenn die Rechtssache mindestens eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- BVerwG, 13.10.1999 - 2 B 58.99
Rechtsnatur der Überstundenpauschvergütung für Sparkassenangestellte - …
Die Frage der Rechtsnatur der Überstundenpauschvergütung für Sparkassenangestellte nach Nr. 5 Abs. 2 SR 2 s zum Bundesangestelltentarifvertrag als Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG, das in die Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 2 SVG einzubeziehen ist, ist wie die Beschwerde selbst einräumt, durch den von ihr zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1986 - BVerwG 6 B 15.86 - geklärt.Hier und in ihren weiteren, die Auffassung des Berufungsgerichts zur verschärften Haftung des Klägers betreffenden Ausführungen kritisiert die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung lediglich die - hinsichtlich des Rechtscharakters der Pauschvergütung dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1986 - BVerwG 6 B 15.86 - folgende - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und ihre Anwendung auf den konkreten Fall.